Mittlerweile sollte es keine Zweifel mehr daran geben, dass Trackingtechnologien einer Einwilligungserklärung des Betroffenen bedürfen. Damit ist jedoch bei weitem nicht alles in Butter. Was gerne übersehen wird ist, dass auch die Einwilligungserklärung bestimmten Standards und Pflichtinformationen unterliegen. Hier empfiehlt es sich auch, die (leider!) noch nicht in Kraft getretene ePrivacy-VO heranzuziehen. Neben den üblichen „Ja/Nein“ Fragen zu Cookies, kommen immer häufiger auch Fragen wie „Nur notwendige Cookies verwenden, Datenschutzeinstellungen anpassen, alles ablehnen, etc.“  zum Einsatz. Gerne werden Nutzer auch durch optische Gestaltung versucht dazu zu bewegen, einer bestimmten Option (in der Regel alles akzeptieren) zuzustimmen. Auch bereits angekreuzte Felder, entsprechen nicht den Vorgaben einer rechtskonformen Einwilligungserklärung, was aber immer noch häufig zu sehen ist. Leider trägt auch der BGH nicht dazu bei, die Regelungen traparent zu machen. Im Gegenteil. Mit dem Urteil vom 25.05.2020 hat der BGH die Umsetzung an § 15 TMG geknüpft, der eindeutig in Wiederspruch zur ePrivacy-RL steht. Zudem unzulässig sind auch Optionen, die dem Nutzer nur scheinbar eine Auswahl ermöglichen, beispielsweise wenn die Auswahl aus „alles akzeptieren“ und „weitere Datenschutzeinstellungen“ besteht. Hier ist der Wille des Benutzers zumindest einen Klick weiter entfernt als die Zustimmung. Es lohnt sich also, die Ausgetaltung der Consent-Management-Tools einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.