Datenschutz absurd- Nachbarschaftsstreit bemüht die DSGVO
Zwei Nachbarn, die sich offenbar nicht besonders grün sind, bemühen das Mainzer Amtsgericht wegen eines Lagerfeuers und bemühen hierzu die Datenschutz Grundverordnung. Hintergrund des Streits war ein Lagerfeuer beim Kläger. Der Nachbar, als Beklagter, hatte sich über den Rauch geärgert und Anzeige beim örtlichen Ordnungsamt erstattet. Als Beweis filmte der Beklagte mit seiner Handykamera das Lagerfeuer. Personen waren auf dem Video nicht zu sehen. Dies ließ der Kläger nicht auf sich sitzen und forderte die Beklagte zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auf, zur Löschung des angefertigten Videomaterials, sowie zur Zahlung der Anwaltskosten. Das Handy, mit dem der Beklagte das Video anfertigte, befindet sich nicht mehr im Besitz des Beklagten. Weiterhin moniert der Kläger, dass er einem Überwachungsdruck die die Beklagte ausgesetzt sei.
Zwar kann die Annahme, fotografiert oder gefilmt zu werden, oder auch die Anwesenheit einer Videokamera einen sogenannten „Überwachungsdruck“ erzeugen, im vorliegenden Fall folgten die Richter dieser Argumentation nicht, weil einerseits keine Personen zu sehen waren und somit auch kein Persönlichkeitsrecht tangiert war und andererseits reicht eine einmalige Videoaufnahme nicht zur Begründung eines Überwachungsdrucks aus.
Für was Leute alles Gerichte bemühen. Als hätten die keine anderen Sorgen.
Wer’s detailisert nachlesen möchte: 86 C 286/18, Urteil Amtsgericht Mainz vom 26.02.2021