Hinweisgeberschutzgesetz
Umsetzung interne MeldestelleUmsetzung Hinweisgeberschutzgesetz
Unabhängig – Zuverlässig – Kompetent – Rechtssicher
Wer ist von der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie betroffen?
Alle Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen ab Dezember 2023 eine interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber einrichten. Gleiches gilt für Unternehmen des öffentlichen Sektors sowie für Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Was ist zu tun?
- Das Meldeverfahren muss mündlich oder schriftlich und auf Wunsch auch persönlich möglich sein.
- Die Meldestelle muss dem Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen den Eingang der Meldung bestätigen.
- Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle dem Hinweisgeber mitteilen, welche Maßnahmen in der Folge ergriffen wurden, z. B. die Einleitung einer internen Untersuchung oder die Weiterleitung der Meldung an die zuständige Behörde.
- Unternehmen müssen die Identität des Hinweisgebers schützen und die Vorgaben der DSGVO einhalten.
- Unternehmen müssen Informationen über die zuständige(n) Aufsichtsbehörde(n) bereithalten.
Wir beraten Sie gerne: 06232 / 980 22 55
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